1 – Verpackung
Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.

2 – Lieferzeit/Verzug
(1) Die angegebene Lieferzeit gilt ab dem Tag, an dem alle einzelnen Ausführungswünsche des Bestellers geklärt und der Besteller alle von ihm zu erbringenden Leistungen erfüllt hat. Als Lieferung gilt der Tag der Benachrichtigung über die Bereitstellung. Teillieferungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit sie nach Treu und Glauben dem Besteller zumutbar sind.
(2) Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen, jedoch muss er dem Auftragnehmer vorher mit einer angegebenen Nachfrist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zur Lieferung geben.
(3) Wird der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei sich oder einem Zulieferer an der rechtzeitigen Ablieferung gehindert und kann er diese Verzögerung bei zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden, so kann er insbesondere bei Vorliegen von Arbeitskämpfen eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit verlangen.
(4) Schäden durch Lieferverzögerungen und/oder Nichterfüllung des Vertrages hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen, wenn er dies grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat.

3 – Lieferverträge auf Abruf
(1) Wird nicht gemäß vereinbartem Lieferplan oder innerhalb angemessener Frist abgerufen, kann der Auftragnehmer unbeschadet anderer Rechte nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
(2) Ist eine Abnahmefrist vereinbart, so ist der Auftragnehmer über deren Ablauf hinaus nicht zur Lieferung verpflichtet.

4 – Versand und Gefahrübergang
(1) Die Lieferungen erfolgen ab jeweiliger Produktionsstätte, die dem Besteller bekannt gegeben worden ist.
(2) Versendet der Auftragnehmer auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Waren, so geht jede Gefahr auf den Besteller über, wenn die Waren der mit der Ausführung der Versendung betrauten Person übergeben wurden. Dies gilt auch dann, wenn der Transport mit den Beförderungsmitteln des Auftragnehmers erfolgt.
(3) Versandfertige Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder nach unserem Ermessen zu lagern, Lagerungskosten zu erheben. Lieferung und Ware werden sofort berechnet.

5 – Liefermengen und Gewichte
(1) Bei Massenartikeln gilt als vereinbart, dass gegenüber der Auftragsmenge 10-prozentiger Mehr- oder Minderlieferungen zulässig sind.
(2) Für die Abrechnung sind die in den Lieferscheinen und Rechnungen angegebenen Gewichte und Liefermengen maßgebend. Beanstandungen des Liefergewichtes oder der Liefermenge sind mit einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Eingang der Waren am vereinbarten Bestimmungsort dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

Stand: 01.12.2015